• Football Supporters Europe
  • FSE Forum
  • FSE Social Network
  • FSE Gallery
  • Fans' Embassies
  • fanguide 2012
  • Magazine
  • Forum
  • Gallery
  • Search
  • Login
    • English (UK)
    • Deutsch
    • italian
    • french
    • russian
    • spanish
    • turkish
    • Home
    • News
      • FSE Newsletter
      • Presse / Medien
      • News
    • Über uns
      • Geschichte & Ziele
      • Struktur & FAQs
      • FSE Grundkonsens
      • Das FSE-Komitee
      • Die Fachbereiche
      • Das FSE-Koordinationsbüro
      • Satzung
      • Kontakt
    • Aktionen
      • Das ProSupporters-Projekt
      • Kalender
      • Vereint die Fananwälte!
      • Change FIFA!
      • ...not here for YOUR entertainment!
      • Kampagnen Reader
      • Medien Guide für Fans
      • FSE Whistleblower
      • Save Fan Culture! Action Days
      • Our Game - Our Time!
    • Fachbereiche
      • Fachbereich Fanbotschaften
      • Anti-Diskriminierung
    • Fankongress
      • Einladung
      • Online-Anmeldeformular
      • Das EFFC-Programm
      • Eröffnung
      • Workshops
      • Mitgliederversammlung
      • Das EFFC-Rahmenprogramm
      • Hier geht’s nach Amsterdam
      • Veranstaltungsorte & Wegbeschreibungen
      • Unterkunft
      • Kosten?!
      • Finanzielle Unterstützung
      • Sprache(n)
      • Barrierefreiheit
      • Wir brauchen Eure Hilfe!
      • EFFC Bilder
    • Werde Mitglied
      • Wer kann Mitglied werden?
      • Rechte & Pflichten der FSE-Mitglieder
      • Mitgliedsantrag
      • Satzung
      • Mitgliederversammlung
    • Downloads
      • NEW! REVIVE THE ROAR! The FSE Fanzine
      • FSE-Publikationen
      • Dokumente für FSE-Mitglieder
      • Nützliche Literatur/Publikationen
  • You are here: Home Werde Mitglied Satzung
  • Satzung

    Football Supporters Europe (FSE)

    Satzung

    Stand: Juli 2012

    Präambel

    Die Arbeit von FSE basiert auf der Idee dass die Popularität von Fußball als globalem (Zuschauer-) Sport, maßgeblich von der Teilhabe und dem Beitrag der Anhänger geprägt wird.

    Fußball ist als Teil von Kultur zu sehen, oft insbesondere auch als Teil von Jugendkultur. Der gesellschaftliche Wandel und die Veränderungen im modernen Fußball, einschließlich seiner Kommerzialisierung, haben jedoch auch zahlreiche Spannungen hervorgebracht von Fans auf der einen, und Vereinen und Fußballinstitutionen auf der anderen Seite. Einige gesellschaftliche Gruppen und soziale Gemeinschaften im Fußball erleben eine zunehmende Entfremdung und Ausgrenzung vom Fußball, zudem gibt es weiterhin bedeutsame Probleme mit Gewalt und Rassismus.

    Gleichzeitig ist zu beobachten dass überall dort, wo Fußballfans sich organisieren und/oder als gleichwertige Gesprächspartner mit ihren Interessen und Anliegen von Vereinen und anderen mit Fußballfans befassten Institutionen wahr- und ernstgenommen und in Entscheidungsfindungen eingebunden werden, deutlich weniger Probleme und ein atmosphärisch vielfach besseres, von gesellschaftlicher Teilhabe geprägtes, und deshalb auch allgemein attraktiveres Vereins- und Fußball-(Stadion-)Erleben bestehen können.

    Entsprechende Aktivitäten von FSE unterliegen den folgenden Kernprinzipien:

    • Widerstand gegen alle Diskriminierungsformen aus Gründen von Herkunft, Fähigkeiten, Religion und Glaube, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Alter
    • Ablehnung sowohl verbaler als auch physischer Gewalt.
    • Förderung der Fußballfan-Basis
    • Förderung einer positiven Fan- und Fußballkultur, einschließlich von Grundsätzen wie FairPlay sowie verantwortungsbewusster Entscheidungsstrukturen  

    Der Erfolg des Fußballs geht über nationale Grenzen hinaus, ebenso jedoch auch die damit verbundenen Probleme. Die Existenz einer europäischen Fußballfanorganisation, die einen transnationalen Austausch von Erfahrungen, Netzwerkarbeit und der demokratischen Vertretung ermöglicht, wird hierbei einen maßgeblichen positiven Einfluss auf die diesbezüglichen sozialen Probleme ausüben, ebenso wie im Bezug auf die Vermittlung positiver Werte des Sports und der sozialen Integration.

    In diesem Sinne gibt sich FSE folgende Satzung:

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1.       Der Verein führt den Namen “Football Supporters Europe e.V.”, abgekürzt “FSE”

    2.       Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR20279 eingetragen

    3.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

     

     

    § 2 Steuerbegünstigung

    1. Football Supporters Europe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von internationaler Gesinnung, Toleranz, Völkerverständigung, Gleichberechtigung von Frauen und Männern und  des demokratischen Staatswesens. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
       

     § 3 Ziele und Aufgaben des Vereins

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    1. die Förderung des demokratischen Staatswesens und der Völkerverständigung durch die Organisation eines nach demokratischen Prinzipien gestalteten, repräsentativen Netzwerkes von Fußballfans und fan-bezogenen Initiativen/Organisationen aus verschiedenen Ländern in Europa, das einen Austausch zu deren Kulturen insbesondere im Bereich des Sports untereinander herstellen sowie deren Interessen insbesondere auf europäischer Ebene im Dialog mit mit Fußballfans befassten Institutionen eruieren und vertreten kann (bspw. über die Organsiation von Treffen der Netzwerkmitglieder, wo verschiedene (fan-)kulturelle Bräuche und Initiativen vorgestellt werden; Informations- und Kampagnenarbeit zu (fan-)kulturellen Bräuchen und Interessen in verschiedenen Ländern, Vermittlungs- und Informationsveranstaltungen zwischen VertreterInnen von mit mit Fussballfans befassten Instiutionen und Netzwerkmitgliedern aus verschieden europäischen Ländern).
    2. Vermittlung von verantwortungsvoller Selbstorganisation insbesondere von jugendlichen Fussballfans als Teil demokratischer Bildungsprozesse und die Vermittlung von Werten, bspw Toleranz, Anti-Diskriminierung und die Ablehnung von Gewalt.
    3. die regelmäßige Organisation von internationalen Workshops, Vorträgen, Seminaren und Vernetzungsveranstaltungen für Fußballanhänger und institutionellen Vertreter/innen im Fußball zu Themen der Organisation des Sports, zu (Fan-) Kultur, Bräuchen und erfolgreichen Initiativen im Bereich des Sports/Fußballs verschiedenen Ländern in Europa (bspw zu Themen der Organisationsstruktur von Vereinen und Verbänden, FanGruppierungen und Mitbestimmungsformen in Vereinen in verschiedenen Ländern)
    4. sozialpräventive Informations- und Unterstützungsangebote für Fußballfans und Besucher von internationalen Fußballspielen und -Turnieren, insbesondere sogenannte “Fanbotschaften” als anerkannte Methode zur Vorbeugung von gewalttätigem und diskriminierendem Zuschauerverhalten
    5. Förderung und Beratung von Fangruppen, Fanorganisationen und fanbezogenen Initiativen sowie Aufbauhilfe und Vernetzung bei interkulturellen Austauschprogrammen zur Vermittlung von Kultur und Bräuchen anderen Länder mit insbesondere (jugendlichen) Fußballfans, themenspezifischen Projekten insbesondere in Europa, z.B. bei Fanprojekten und integrativen Fußballprojekten
    6. Bildungs-, Öffentlichkeits- und Kampagnenarbeit über die Nutzung des Fußballs als Plattform zur Vermittlung von Werten wie Toleranz (Förderung v. Haltungen gegen Ausgrenzung, Rassismus, Antisemitismus, Sexismus, Homophobie etc.), FairPlay und der Gleichberechtigung von Männern und Frauen
    7. die Herausgabe von Publikationen und Newslettern zu Aktivitäten des Vereins sowie Aktivitäten und Kampagnen von Fussballfans in anderen Ländern
    8. die Bereitstellung einer Informationssammlung zu Gesetzgebung, Richtlinien, Regularien und Grundlagentexten zu fanbezogenen Themen und der Organisation des Sports (bspw zu Themen der Organisationsstruktur von Vereinen und Verbänden, Mitbestimmungsformen in Vereinen und kulturellen Ausdrucksformen von (Fan-)Gruppierungen aus verschiedenen Ländern)

    Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.

    § 4 Mitgliedschaft

    1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen und informell organisierte Gruppen mit einem ernannten Delegierten für FSE werden, die primär im Fußballfansektor in Europa aktiv sind, die Ziele des Vereins fördern sowie dem Inhalt und der Einhaltung der Kernprinzipien des Vereins per Unterschrift zustimmen und diese aktiv unterstützen. Europa ist definiert als die Summe der nationalen Fußballverbände, die Mitglied des europäischen Fußballverbandes UEFA sind.  Als Länder gelten alle Nationen, die einen nationalen Fußballverband haben.
    2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag (auch per E-Mail oder online möglich) bei der vom FSE-Kommittee bestellten satzungsgemäßen Vertretung, der FSE-Koordination/Geschäftsleitung.
    3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Auflösung der juristischen Persönlichkeit des Mitglieds oder der informell organisierten Gruppe oder durch Ausschluss aus dem Verein sowie durch Auflösung von FSE.
    4. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann jederzeit  fristlos zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem FSE-Kommittee oder der vom FSE-Kommittee bestimmten Geschäftsleitung erfolgen.
    5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden oder am Beitritt gehindert werden, wenn es den Vereinszielen und Kernprinzipien zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Es gilt jeweils das Prinzip einer 2/3 Mehrheitsentscheidung durch die anwesenden Mitglieder.

    § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Football Supporters Europe e.V. kann einen Mitgliedsbeitrag erheben. Die Art und Höhe des Beitrags werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des FSE-Kommittees im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt.
    2. Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie bereitgestellte Serviceleistungen (z.B. Beratung, Information) und vereinseigene Publikationen, sofern nicht anderweitig bekanntgegeben, kostenlos zu beziehen.
    3. Die Mitglieder sind verpflichtet
    1. sich nach den Kernprinzipien von FSE zu verhalten, diese zu fördern und auch andere Mitglieder hierzu anzuregen
    2. die Ziele und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern
    3. mindestens einmal jährlich, spätestens nach der dritten entsprechenden Aufforderung über die bei FSE hinterlegten Kontaktdaten (schriftlich oder/und per email), ihre Mitgliedsdaten bei FSE fristgerecht bis spätestens Ende des jew. Geschäftsjahres zu bestätigen.
    4. gegebenenfalls fällige Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu begleichen und auch sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen

    § 6 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    1. Mitgliederversammlung
    2. FSE-Kommittee/Vorstand
    3. FSE-Koordination/Geschäftsführung
    4. Themenspezifische Fachbereiche

    § 7 Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom FSE-Kommittee/ Vorstand bzw. vom verfassungsgemäss berufenen Vertreter des FSE-Kommittees, der FSE-Koordination, einzuberufen.
    2. Das FSE-Kommittee und die FSE-Koordination legen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahres- und Finanzbericht vor. Anschließend entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
    3. Mitgliederversammlungen sind vom FSE-Kommittee bzw der FSE-Koordination in Vertretung durch schriftliche Einladungen mindestens acht Wochen vor der Sitzung einzuberufen.
    4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom FSE-Kommittee bzw der FSE-Koordination in Vertretung des FSE-Kommittees schriftlich einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder die Einberufung von 1/4 der Gesamtstimmzahl der Vereinsmitglieder beim FSE-Kommittee bzw der FSE-Koordination in Vertretung des FSE-Kommittees verlangt wird.
    5. Nach Ablauf der Amtsdauer des FSE-Kommittees wählt die Mitgliederversammlung das FSE-Kommittee neu.
    6. Die Mitgliederversammlung ist als das oberste Vereinsorgan gegenüber dem FSE-Kommittee weisungsberechtigt


    § 8 Stimmrecht

    1. Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung haben alle anwesenden und ordnungsgemäß aufgenommenen Mitglieder, die das 14.Lebensjahr vollendet haben.  Das Gewicht des Stimmrechts richtet sich dabei vornehmlich nach dem vorrangigen geographischen Aktionsradius der jeweiligen Mitglieder:
      1. Bei natürlichen Personen beschränkt sich das Stimmrecht auf eine Stimme pro Mitglied.
      2. Juristische Personen, informell organisierte Fangruppen, sowie fanbezogene Organisationen und Initiativen, die vorrangig auf lokaler Ebene aktiv sind, werden bei der Mitgliederversammlung von einem ernannten Delegierten vertreten, oder einen zuvor benannten Vertreter, wenn der ernannte Delegierte verhindert sein sollte. Das Stimmrecht für Mitglieder, die vorrangig auf lokaler Ebene aktiv sind, beschränkt sich auf drei Stimmen pro Mitglied.
      3. Juristische Personen, Fanverbände (informell oder als juristische Person organisiert), sowie fanbezogene Organisationen und Initiativen, die vorrangig auf nationaler/transnationaler Ebene aktiv sind, werden bei der Mitgliederversammlung von einem ernannten Delegierten vertreten, oder einen zuvor benannten Vertreter, wenn der ernannte Delegierte verhindert sein sollte. Das Stimmrecht für Mitglieder, die vorrangig auf nationaler/transnationaler Ebene aktiv sind, beschränkt sich auf zehn Stimmen pro Mitglied
    2. Die FSE-Koordination legt unter Berücksichtigung der Angaben im Mitgliedsantrag die Einstufung fest.2.       Delegierte von lokal, national/transnational aktiven Mitgliedern oder deren zuvor benannte VertreterInnen, dürfen jeweils maximal ein nationales/transnationales und maximal ein lokal aktives Mitglied als Delegierte mit Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung von FSE vertreten.

    § 9 FSE-Komitee/Vorstand

    1. Das FSE-Kommitee/der Vorstand besteht aus
      • - einer sich aus § 9 Nr. 2 zu bestimmenden Anzahl von durch die Mitgliederversammlung gewählten Vertretern
      • - der FSE-Koordination/Geschäftsleitung
      • - dem/der Leiter/in jedes themenspezifischen Fachbereichs.
    2. Die Größe des FSE-Kommittees sollte immer eine Zweidrittelmehrheit der wählbaren Kommitte-Mitglieder gewährleisten. Die Anzahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des FSE-Kommittes/Vorstand wird anhand der zum Zeitpunkt der Wahl bestehenden Anzahl der Personen von Fachbereichleitern und  Geschäftsleitung bestimmt. Dabei wird auf die ermittelte Zahl der nicht von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Kommittes ein Aufschlag von einem Drittel genommen.
    3. Der Anteil der gewählten Mitglieder im FSE-Kommittee aus einem Land, sollte maximal ein Drittel der Gesamtheit der gewählten Mitglieder innerhalb des FSE-Kommittees  betragen.
    4. Die FSE-Koordination und die Leitungspositionen der themenspezifischen Fachbereiche können hauptamtlich ausgeübt werden.
    5. Die zu wählenden Mitglieder des FSE-Kommittes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neues FSE-Kommitte gewählt ist.
    6. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    7. Alle Kommitte-Mitglieder müssen Vereinsmitglieder sein oder satzungsgemäß berufene Vertreter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    8. Das FSE-Kommittee bzw. die verfassungsgemäß berufenen Vertreter/innen haben insbesondere folgende Aufgaben:
      • Aufstellung eines jährlichen Finanzplans, eines etwaigen Massnahmenplans sowie eines Jahresberichts und eines Finanzberichts.
      • Einberufung der Mitgliederversammlung
      • Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      • Zwischen den Mitgliedersammlungen hat das FSE-Kommittee bzw die verfassungsgemäß berufenen Vertreter/innen die Interessen des Vereins wahrzunehmen und die nicht bis zur Mitgliederversammlung aufschiebbaren Entscheidungen zu treffen.
    9. Jedes Kommitte-Mitglied hat eine Stimme. Sofern an der Satzung nicht anderweitig bestimmt, werden Beschlüsse des FSE-Kommittes mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen benötigten Stimmen befasst. Bei Entscheidungen, die einen themenspezifischen Fachbereich oder die Geschäftsleitung betreffen, haben die die jeweiligen satzungsgemäß berufenen Vertreter keine Stimmenberechtigung in Fragen der
      • Abberufung der betreffenden Person
      • Auflösung eines Fachbereiches sowie
      • Existenz, Art und Umfang der Hauptamtlichkeit.

    § 10 FSE-Koordination/Geschäftsleitung

    1. Das FSE-Kommittee/der Vorstand bestellt und hat das Recht zu der Entlassung einer  Geschäftsleitung (FSE-Koordination), ansässig im FSE-Koordinationsbüro als verfassungsmäßig berufene/n Vertreter/in im Sinne des §30 BGB.
    2. Die Vertretungsmacht der FSE-Koordination/Geschäftsleitung gemäß § 30 BGB erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte.
    3. Die FSE-Koordination ist im FSE-Kommittee mit einem ständigen Sitz vertreten.
    4. Das FSE-Kommittee ist als übergeordnetes Organ gegenüber der FSE-Koordination weisungsberechtigt und überprüft dieses in seiner Arbeit.
    5. Die FSE-Koordination hat das FSE-Kommittee regelmäßig, jedoch mindestens vierteljährlich über die Lage des Vereins zu unterrichten.

    § 11 Themenspezifische Fachbereiche

    1. Ein themenspezifischer Fachbereich dient der effizienteren Organisation und Weiterentwicklung spezifischer Aktivitäts-Bereiche im Rahmen der Aufgaben und Ziele von FSE, die eine spezielle Fachkompetenz erfordern.
    2. Die Einrichtung oder Auflösung eines themenspezifischen Fachbereichs obliegt einer 2/3 Mehrheitsentscheidung des FSE-Kommittees.
    3. Die Struktur des themenspezifischen Fachbereichs kann je nach Bedarf vielfältige denkbare Formen annehmen und intern sowohl auf Mitgliederbasis strukturiert sein als auch auf einer losen Vernetzung oder informellen Gremienstruktur beruhen oder auch als Beratungsstelle angelegt sein.
    4. Jeder themenspezifische Fachbereich bestellt eine/r LeiterIn der/die den Fachbereich im FSE-Kommittee mit einem ständigen Sitz vertritt. Die Fachbereichs-LeiterInnen gelten als verfassungsmäßig berufene Vertreter/innen des FSE-Kommittees/Vorstands. Ihre Vertretungsmacht erstreckt sich im Zweifel auf alle im gewöhnlichen Betrieb anfallenden Rechtsgeschäfte Ihres Fachbereichs.
    5. Die Jahres- und Kassenberichte zu den themenspezifischen Fachbereichen zugewiesenen Budgets sind dem FSE-Kommittee zum Ende jedes Geschäftsjahrs sowie als Zwischenbericht rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung vorzulegen, damit diese in den Gesamtkassenbericht integriert werden können.
    6. Das FSE-Kommittee ist den themenspezifischen Fachbereichen gegenüber weisungsberechtigt.

    § 12 Beurkundung der Beschlüsse

    Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom/n jeweils individuell bestimmten Protokollführer/n zu unterzeichnen.

    § 13 Satzungsänderungsanträge und Auflösung

    1. Über Satzungsfragen entscheidet die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereins.
    2. Satzungsänderungsanträge bedürfen der schriftlichen Anmeldung und sind mit einer Frist von 30 Tagen vor der Mitgliederversammlung bei der FSE-Koordination einzureichen. Die Änderungsanträge sind sieben Tage vor der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
    3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
    4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Völkerverständigung und des Sports.
    5. Die Auswahl der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke gemäß §14 Abs. 4 obliegt dem  FSE Komitee mit einer 2/3 Mehrheitsentscheidung aller Mitglieder des Komitees zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke.

    §14 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsregelung

    1. Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
    2. Die Vereinsorgane können schon vor Eintragung der beschlossenen Satzung auf deren Grundlage Beschlüsse fassen, die ebenfalls mit der Eintragung wirksam werden.
    3. Die zur Zeit der Beschlussfassung dieser Satzung im Amt befindlichen Vereinsorgane führen ihre Arbeit weiter, bis Mitgliederversammlung durch Wahl andere Rechtsnachfolger bestimmen sollte.
    • Kontakt
    • Impressum